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Informationen zur Zertifikatspflicht (gültig bis 16.02.2022)

Der Bundesrat hat per 17.12.2021 eine Ausweitung der Zertifikatspflicht auf Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet: Medienmitteilung

Diese FAQ geben Präzisierungen auch zum Kulturbereich. Insbesondere zu beachten sind folgende Nummern: Nr. 1, 4, 5, 7-9, 10, 12.

Alle Neuerungen auf einen Blick sind im Detail beim BAG hier oder kurz und knapp bei uns auf der Homepage hier zu finden.


Wichtige Begriffe:

3G = Zertifikat für Geimpfte, Genese oder Getestete
2G = Zertifikat für Geimpfte oder Genesene
2G+ = Zertifikat für Geimpfte oder Genesene, die zusätzlich noch getestet sind


Wer braucht welches Zertifikat?

Das BAG hat bestätigt, dass:

  • für selbständige professionelle Künstler*innen sowie Personen in Ausbildung zum Profi (d.h. alle ohne einen Arbeitsvertrag) bei Veranstaltungen 3G gilt und keine Pflicht zum Tragen einer Maske (auf der Bühne) besteht.
  • die Massnahmen für Arbeitnehmende (inkl. Arbeitnehmende einer Gastspielgruppe) vom Arbeitgebenden festgelegt werden. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgebende eine Fürsorgepflicht hat und die Arbeitnehmenden darum einem besseren Schutz unterstellt werden müssen als beispielsweise freiwillige Besuchende einer Veranstaltung. Die Theatergruppe/Gastspielgruppe muss dementsprechend gewährleisten, dass die Angestellten die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Es steht der Theatergruppe frei, als Schutzmassnahme das Covid-19-Zertifikat vorzuschreiben oder aber andere wirksame Massnahmen zu treffen. Allerdings ist es sicherlich wichtig, dass diese Massnahmen mit dem Veranstaltenden/Gastspielort abgestimmt sind. Es sind, ausser auf der Bühne, keine Ausnahmen von der Maskenpflicht zugelassen.
  • keine Ausnahmen von 2G/2G+ für Freiwillige/Ehrenamtliche vorgesehen sind.

Wir stehen weiterhin mit dem BAG in Kontakt und aktualisieren diese Seite regelmässig. Natürlich könnt ihr eure Fragen an uns schicken: beratung@tpunkt.ch.


Grundsätzliche Regeln

In den Kantonen kann es strengere Massnahmen geben. Diese werden hier nicht berücksichtigt.

  • Zu Innenräumen von Kulturbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G).
  • Als zusätzlicher Schutz muss an diesen Orten eine Maske getragen und es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden.
  • Wo weder das Maskentragen noch eine Sitzpflicht möglich ist, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Diese Regel gilt einerseits für Discos, andererseits für Kulturaktivitäten von Laien, wenn keine Maske getragen wird, wie etwa Blasmusikproben. Sie gilt nicht für Jugendliche bis 16 Jahre. Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen
  • Betriebe und Veranstaltungen, die der 2G-Regel unterstehen, können freiwillig 2G+ anwenden und damit auf die Masken- und die Sitzpflicht verzichten.
  • Für Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen draussen gilt weiterhin die 3G-Regel.
  • Kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird.
  • Für Laien gilt: Bei kulturellen Aktivitäten in Innenräumen wie Musik- und Theaterproben wird der Zugang auf Personen mit 2G eingeschränkt. Die Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen wird aufgehoben. Ausserdem gilt neu auch hier eine Maskenpflicht. Wo weder Maskentragen noch eine Sitzpflicht möglich ist, gilt 2G+.
  • Bei gemischten Gruppen (einzelne Personen mit 2G, andere mit 2G+) müssen alle eine Maske tragen.
  • Professionelle Proben gelten nicht als «kulturelle Aktivität». Bei professionellen Proben gelten arbeitsrechtliche Regeln (siehe Schutzkonzept Probe).
  • Die ausgedehnte Zertifikatspflicht ist bis am 31. März 2022 befristet.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können und die über ein Ausnahmezertifikat verfügen, werden Personen, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen, gleichgestellt und erhalten so auch Zugang, wenn eine Zugangsbeschränkung auf 2G+ besteht. Diese Personen sollen nicht vom öffentlichen Leben ausgeschlossen werden. Für sie gilt aber eine Maskenpflicht auch im Fall von 2G+.


Wichtige Hinweise für Arbeitgebende

Die Pflichten der Arbeitgebenden werden auf der Homepage vom SECO im Detail erläutert.

  • Es steht dem Gastspiel als Arbeitgeberin frei, als Schutzmassnahme das Covid-19-Zertifikat vorzuschreiben oder aber andere wirksame Massnahmen zu treffen. Allerdings ist es sicherlich wichtig, dass diese Massnahmen mit dem Veranstaltenden/Gastspielort abgestimmt sind.
  • Arbeitgebende (zB Veranstalter*innen, Theatergruppe) dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmenden nur dann überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. In diesem Fall muss der Arbeitgebende dies schriftlich dokumentieren. Die Arbeitnehmenden müssen angehört werden.
  • Möchten Arbeitgebende eine Zertifikatspflicht für Angestellte, müssen sie regelmässige (z.B. wöchentliche) Tests anbieten oder die Testkosten übernehmen.


Wichtige Hinweise vom BAG für Veranstaltende

Eine Übersicht vom BAG für Veranstaltende findet sich hier.

  • Checkliste für Zertifikatsprüfende (Stand 20.12.2021)
  • Informationen zum Covid-Zertifikat für Veranstalterinnen und Veranstalter (Stand 09.11.2021)
  • Die Veranstaltenden haben die Aufgabe, die Covid-Zertifikate mittels «COVID Certificate Check App» zu überprüfen.
  • Die prüfende Person muss den Namen und das Geburtsdatum mit einem Ausweisdokument mit Foto (beispielsweise ID oder SwissPass) abgleichen und so sicherstellen, dass das Zertifikat auf diese Person ausgestellt wurde.
  • Auch Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht erfordern ein Schutzkonzept. Dieses muss Massnahmen zur Hygiene, Lüftung, Maskenpflicht und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten. Neu müssen auch Massnahmen betreffend Personen, die einen Maskendispens haben und betreffend Personen, die über ein Ausnahmezertifikat verfügen, festgehalten werden.
  • Gäste ohne Zertifikat an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüsst werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis hin zur Schliessung der Betriebe.


Rückerstattungspflicht von gekauften Tickets

Müssen Veranstalter*innen Tickets, die vor Bekanntgabe der kostenpflichtigen Tests gekauft wurden, zurückerstatten?

Wir teilen die Einschätzung des Branchenverbands der professionellen Schweizer Konzert-, Show- und Festivalveranstalter SMPA, dass in diesem Fall keine Rückerstattungspflicht besteht. In begründeten Fällen kann natürlich Kulanz gewährt werden.

Link SMPA: Rückerstattungspflicht | SMPA - Swiss Music Promoters Association


FAQ (Häufig gestellte Fragen)

Häufig gestellte Fragen (FAQ) (admin.ch)

Das BAG geht auf diverse Fragen aus der Kulturbranche ein:

  • Gilt die Zertifikatspflicht auch für an zertifikatspflichtigen Veranstaltungen auftretende Künstler wie z.B. Musiker, Tänzer oder Theaterschauspieler? Antwort
  • Welche Personen müssen an zertifikatspflichtigen Veranstaltungen über ein Zertifikat verfügen? Antwort
  • Gilt die Zertifikatspflicht auch für Arbeitnehmende, die nicht direkt bei einem Veranstalter angestellt sind, sondern bei einem vom Veranstalter beauftragten Subunternehmen (z.B. bei einem Subunternehmen im Bereich Veranstaltungstechnik oder in einer mittels Werkvertrags engagierten Gastkompagnie? Antwort
  • Gilt die Zertifikatspflicht auch für diejenigen kulturellen Aktivitäten, die im Rahmen von Proben innerhalb eines Arbeitsverhältnisses stattfinden (z.B. Proben eines Symphonieorchesters, wenn die Musiker beim Orchester angestellt sind)? Antwort
  • Gilt die Zertifikatspflicht auch für kulturelle Aktivitäten (z.B. Kino- oder Theaterbesuch) von Schulklassen? Antwort