News
10. März 2022
Aktuelle Informationen zu den Unterstützungsmassnahmen und Schutzvorkehrungen
Corona-Erwerbsersatz (CEE)
Selbständigerwerbende
im Veranstaltungsbereich können noch bis Ende Juni 2022 CEE beantragen.
Wir empfehlen unseren selbstständig erwerbenden Mitgliedern weiterhin
CEE zu beantragen, wenn eine Umsatzeinbusse von mind. 30% im Vergleich
zu den Vorjahren nachgewiesen wird und diese von den
Covid-19-Massnahmen verursacht wurde. Hinweise zum Gesuch:
- Diese Gesuche müssen jeweils spätestens drei Monate nach dem betreffenden Monat eingereicht werden.
- Im Formular muss angegeben werden, dass man im Veranstaltungsbereich tätig ist.
- Art des Betriebes: möglichst detailliert die konkrete persönliche Situation beschreiben.
- Covid-19-bedingte Gründe für den Umsatzrückgang: abgesagte oder verschobene Auftritte und Aufträge oder fehlende Buchungen wegen Programmstau, Planungsunsicherheiten und Publikumsrückgang.
- Massnahmen des Bundes und der Kantone die sich immer noch auswirken:
- Veranstaltungsverbote
- Veranstaltungsverbote in den ersten Phasen der Pandemie, die langfristige Programmverschiebungen mit sich gebracht haben und deshalb neue Buchungen verzögern (Programmstau).
- Zertifikatspflicht
- Generelle Empfehlungen der Behörden, nicht unter die Leute zu gehen bzw. keine Anlässe zu besuchen
- Erfreulicherweise hat der Bundesrat verstanden, dass der Veranstaltungsbetrieb nicht innert ein paar Wochen wieder hochgefahren werden kann, und dass neue Aufträge und Buchungen Zeit brauchen. Die Kraft dieses Argumentes solltet ihr also nutzen.
Es kann sein, dass nicht alle Ausgleichskassen die gleiche Bewilligungspraxis pflegen. Wenn ihr also Absagen erhaltet, obwohl ihr konkret und persönlich im oben empfohlenen Sinn argumentiert habt, lasst uns das bitte wissen: beratung@tpunkt.ch
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung
soll noch Schäden/Ausfälle bis und mit April 2022 decken. Entsprechende
Gesuche können bis Ende Mai an den jeweiligen Kanton gestellt werden.
Wir lobbyieren aktuell mit der TFC dafür, dass diese
Unterstützungsmassnahme verlängert wird. Die Kulturkommission des
Nationalrats unterstützt diese Anliegen mehrheitlich: https://www.parlament.ch/press...
Nothilfe Suisseculture Sociale und Transformationsprojekte
Gesuche für Nothilfe (Kulturschaffende) und Transfomationsprojekte (Kulturunternehmen) kann man noch bis Ende Jahr eingeben.
Nächste Frist Nothilfe Suisseculture Sociale März/April 2022: 30. April 2022
Anmeldefrist Transformationsprojekte: bis 30. November 2022 (Achtung: Die Fristen können kantonal abweichend festgelegt werden.
Infos zu Schutzkonzepten und freiwilligen Schutzvorkehrungen
Ab Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen grundsätzlich wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen ist ebenfalls aufgehoben. Aber Achtung: Auch wenn die vom Bund angeordnete Zertifikatspflicht in der Schweiz aufgehoben wird, haben die Kantone weiterhin die Möglichkeit, eine Zertifikatspflicht vorzuschreiben.
Brauchen Veranstaltende noch ein Schutzkonzept?
Vom Bund werden keine Hygienemassnahmen mehr vorgeschrieben, d.h. es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, ein Covid-19-Schutzkonzept zu erarbeiten. Die Kantone können aber weiterhin für gewisse Orte Zertifkats- oder Maskenpflicht vorsehen. In dem Fall müssen Veranstaltende oder eine Theatergruppe weiterhin ein Schutzkonzept haben. Am Arbeitsplatz (z.B. beim Proben) gilt wieder ausschliesslich das Arbeitsrecht. Verantwortlich für den Schutz der Arbeitnehmenden sind die Arbeitgebenden.
Können Theater freiwillig Schutzvorkehrungen treffen, z. B. Zutritt nur mit Zertifikat verlangen?
Das schreibt das BAG in seinen FAQ: Private Betreiber von Einrichtungen und Betrieben sowie Organisatoren von Veranstaltungen dürfen weiterhin eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat vorsehen, sofern dies dem Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen (Teilnehmende, Gäste etc.) dient, insbesondere von anwesenden besonders gefährdeten Personen. Die Betreiber und Organisatoren müssen dabei sowohl die privatrechtlichen Schranken der Vertragsfreiheit beachten als auch die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Datenschutzrechts, einhalten; namentlich müssen sie die anwesenden Personen über die Gründe für die Zugangsbeschränkung informieren. Ebenfalls eingehalten werden müssen die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie die besonderen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts.
Unsere Corona-Seite werden wir in den kommenden Tagen aktualisieren. Bitte meldet euch bei uns, wenn ihr Fragen habt.